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Öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai 2014
 
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für den Wahlbezirk der Gemeinde Bördeland wird in der Zeit
vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014
während der Dienstzeiten:
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr
von 07:00 bis 12:15 Uhr
in der Gemeinde Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland, Hauptamt, Zi. 103 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 9. Mai 2014 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland, Hauptamt, Zi. 103 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Salzlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
  5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
  a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 Europawahlordnung (bis 4. Mai 2014) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 Europawahlordnung (bis zum 9. Mai 2014) versäumt hat,
  b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfristen bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 EuWO oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist,
  c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an

die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bördeland, 25. April 2014
Gemeindewahlleiterin
 
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E-Mail: buergerbuero[at]gem-boerdeland.de