












|
Öffentliche Bekanntmachung über die
Auslegung des Wählerverzeichnisses und die Erteilung von
Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 25. Mai
2014 |
|
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum
Europäischen Parlament für den Wahlbezirk der Gemeinde Bördeland
wird in der Zeit |
vom 5. Mai 2014 bis 9. Mai 2014 |
während der Dienstzeiten: |
Montag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag |
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr
von 07:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:00 Uhr
von 07:00 bis 12:15 Uhr |
in der Gemeinde Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221
Bördeland, Hauptamt, Zi. 103 für Wahlberechtigte zur
Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk
gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes
entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen
ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Wahlschein hat.
|
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder
für unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist,
spätestens am 9. Mai 2014 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeinde
Bördeland, OT Biere, Magdeburger Straße 3, 39221 Bördeland,
Hauptamt, Zi. 103 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur
Niederschrift eingelegt werden.
|
3. Wahlberechtigte, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
4. Mai 2014 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will,
dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
|
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
im Salzlandkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum
dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
|
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag |
|
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter, |
|
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragener Wahlberechtigter, |
|
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen
nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17
a Abs. 2 Europawahlordnung (bis 4. Mai 2014) oder die
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1
Europawahlordnung (bis zum 9. Mai 2014) versäumt hat, |
|
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfristen bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 EuWO, bei
Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 EuWO oder der Einspruchsfrist
nach § 21 Abs. 1 EuWO entstanden ist, |
|
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des
Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt
ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 2014, 18:00 Uhr, bei der
Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum
Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der
beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag
vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum
Wahltage 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. |
|
6. Mit dem Wahlschein erhält der
Wahlberechtigte: |
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an
die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen
anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme
der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf
Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem
Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene
Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage
bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post
AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
abgegeben werden.
Bördeland, 25. April 2014
Gemeindewahlleiterin |
|
|
Viele Inhalte und Infos auf unserer Webseite sind
als PDF-Datei hinterlegt. Die meisten Rechner / Tablets / Handys sollten
über einen PDF-Reader verfügen. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall
sein, so finden Sie im Internet eine große Auswahl an PDF-Readern.
Impressum
Nutzungsbedingungen
Datenschutz |
|