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Nachweis der Unentbehrlichkeit für den
Bedarf einer Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen/Horten
der Gemeinde Bördeland |
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Die Gemeinde Bördeland möchte ich Ihnen mitteilen, dass die „9.
Verordnung über die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 15.
Dezember 2020 (9. SARS-CoV-2-EindV“), veröffentlicht wurde. In §
11 der 9. SARS-CoV-2-EindV ist die weitere Vorgehensweise für
die Kindertageseinrichtungen, im Zeitraum vom 16. Dezember 2020
bis 10. Januar 2021, geregelt. Demnach sind, gemäß § 11 Abs. 2,
in dieser Zeit die Kindertageseinrichtungen in Sachsen-Anhalt
geschlossen und bieten eine Notbetreuung an.
In § 11 Abs. 6 können Sie entnehmen, dass es vom 16. Dezember
2020 bis 18. Dezember 2020 eine Übergangsphase gibt. In dieser
benötigen Eltern keinen Nachweis vom Arbeitgeber, für die
Betreuung. In diesem Zusammenhang wird dennoch darum gebeten,
die Eltern für die aktuelle Situation zu sensibilisieren und die
Betreuung anderweitig abzusichern. Nur durch die Reduzierung der
Kontakte kann die Eindämmung des SARS-CoV-2 Virus gelingen.
Ab dem 21. Dezember 2020 ist vorgesehen, dass Einrichtungen eine
Notbetreuung anbieten, wenn ein Elternteil in einem
systemrelevanten Bereich beschäftigt ist. Eine
Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig.
Die Arbeitgeber-Bescheinigung finden Sie hier als PDF >>
Weitere Formulare sind zur Einzelfallentscheidung nicht
notwendig. Zur Definition der Systemrelevanz sind die
Berufsgruppen der kritischen Infrastruktur im § 11 Abs.5 der 9.
SARS-CoV-2-EindV aufgeführt.
Die Arbeitgeber-Bescheinigung (eingehende Nachweise für eine
Notbetreuung) sind an
Frau Meinke:
meinke@gem-boerdeland.de
zu schicken.
Die Gemeinde Bördeland prüft diese Anträge und teilt der
zuständigen Kindertagesstätte umgehend die Entscheidung mit. |
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